Anlage 2 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)

V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nr.
EntschädigungstatbestandHöhe der Entschädigung in Euro
1Erteilung einer Passagierdaten-
auskunft durch Luftfahrtunter-
nehmen, Computerreservie-
rungssysteme und Globale Dis-
tributionssysteme
30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je vollständiger Aus-
kunft.
2Erteilung einer Auskunft durch
Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute, Wertpapierinstituten
und Finanzunternehmen
a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft
und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.
3Erteilung einer Auskunft durch
Teledienste
30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je Nutzerkonto eines
Teledienstes, mindestens 30 Euro je
vollständige Auskunft, wenn der Tele-
dienst keine Nutzerkonten führt.



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von Anlage 2 NDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 NDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 NDÜV Entschädigung
... die Erteilung von Auskünften zu leistende Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschädigung wird ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein ...


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