Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 NDÜV vom 02.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 NDÜV, alle Änderungen durch Artikel 2 BestDaAAG am 2. April 2021 und Änderungshistorie der NDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 1 NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.



(heute geltende Fassung)