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Änderung § 2 NDÜV vom 26.06.2021

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§ 2 NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 2 NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. 'Nachrichtendienste des Bundes' das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

4. 'Sektoren' jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:

a) Luftfahrtunternehmen,

b) Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,

(Text alte Fassung)

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie

(Text neue Fassung)

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie

d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.



(heute geltende Fassung)