Änderung Anlage 2 NDÜV vom 26.06.2021

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Anlage 2 NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1)



Lfd.
Nr. | Entschädigungstatbestand | Höhe der Entschädigung in Euro

1 | Erteilung einer Passagierdaten-
auskunft durch Luftfahrtunter-
nehmen, Computerreservie-
rungssysteme und Globale Dis-
tributionssysteme | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je vollständiger Aus-
kunft.

(Text alte Fassung)

2 | Erteilung einer Auskunft durch
Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute und Finanzunter-
nehmen
| a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft
und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.

(Text neue Fassung)

2 | Erteilung einer Auskunft durch
Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute, Wertpapierinstituten
und Finanzunternehmen
| a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft
und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.

3 | Erteilung einer Auskunft durch
Teledienste | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je Nutzerkonto eines
Teledienstes, mindestens 30 Euro je
vollständige Auskunft, wenn der Tele-
dienst keine Nutzerkonten führt.






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