Synopse aller Änderungen der NDÜV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 17 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen


(Text alte Fassung)

(1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3CSpezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3CSpezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln.

(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1 den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.

(3) Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein, dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Auskunft erteilen kann.






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