Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (5. VersMedVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 VersMedV Anlage

Nummer 16.6 des Teils B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

16.6 Akute Leukämien

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere
während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie)
beträgt der GdS 100.

Nach dem ersten Jahr

- bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
- bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten The-
rapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chro-
nische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung
und kognitiver Funktionen) zu bewerten."


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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. VersMedVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VersMedVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 18 BTHG Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2
... Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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