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§ 4 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 4 Kontoeröffnung



(1) Für die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise wird ein Konto im Register benötigt, welches die Registerverwaltung gemäß Absatz 2 eröffnet.

(2) 1Die Registerverwaltung eröffnet ein Konto, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft dies beantragt und der Registerverwaltung die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlichen Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt. 2Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft kann Inhaberin mehrerer Konten sein.

(3) 1Eine natürliche Person, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und

3.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers als Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber, Händlerin oder Händler oder Elektrizitätsversorger.

2Die Personen nach Satz 1 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, nachweisen. 3Bei Eröffnung weiterer Konten für dieselbe Antragstellerin oder denselben Antragsteller bedarf es des erneuten Nachweises der Identität nicht. 4Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.

(4) 1Eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:

1.
ihren Namen und Sitz sowie ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2.
Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen Person, die für die Antragstellerin handelt,

3.
ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,

4.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, und

5.
die Handelsregisternummer, wenn die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2Die Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, und ihre Vertretungsmacht für die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nachweisen. 3Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.

(5) 1Bei der Beantragung des Kontos oder zu einem späteren Zeitpunkt ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen desselben Unternehmens als Nutzerinnen zu benennen, die Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers vornehmen können, zu denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. 2Die Benennung nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden. 3Eine natürliche Person darf als Nutzerin für mehrere Konten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers benannt werden.

(6) 1Die Registerverwaltung hat den Antrag auf Eröffnung eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller von der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 ausgeschlossen ist. 2Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 30 Absatz 2 oder für eine Schließung des Kontos nach § 31 Absatz 2 vorliegen.



 

Zitierungen von § 4 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HkRNDV Dienstleister
... ist berechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt werden können, oder juristische Personen oder rechtsfähige ... sich bei der Registerverwaltung zu registrieren. Für die Registrierung ist § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. (4) Die Registerverwaltung kann ...
§ 15 HkRNDV Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
... zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zuvor 1. ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat, 2. die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem Konto beantragt hat ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... Registerverwaltung ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, ...