(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach §
9 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben:
- 1.
- die Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
- 2.
- die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und
- 3.
- die Bezeichnung der Anlage.
(2) 1Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten. 2Die zusätzlichen Angaben können nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.
(3) 1Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen wird. 2Bei der Antragstellung sind der Name und die Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, soweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil anzugeben. 3Die Angaben nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 4Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zugrunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern. 5Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung des Stroms zu prüfen. 6Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.
(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche, einschränkende und abschließende Vorgaben zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantragten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 HkRNDV Datenerhebung ... ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066