Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 16 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 16 Übertragung von Herkunftsnachweisen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin oder Erwerber) oder auf ein Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird. 2Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf Grundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommengendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde.

(2) 1Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung unter Beachtung von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. 2Die Registerverwaltung darf die Übertragung ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Der Antrag auf Übertragung auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers ist unzulässig, wenn der Erwerberin oder dem Erwerber beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.

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Zitierungen von § 16 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014)
... § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert, 3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder 4. entgegen § 17 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
...  a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergütung nach § 16 " durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter ... b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung nach § 16 " durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter ... § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert, 3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder 4. entgegen § 17 ...


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