Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 20 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

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Zitierungen von § 20 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014)
... nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... Förderung" durch das Wort „Zahlung" und die Angabe „§ 20 " durch die Angabe „§ 21b" ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...


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