Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 21 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist.

(2) 1Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. 2Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstimmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie gespeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu korrigieren.

(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevollmächtigung unverzüglich mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 21 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21 , § 22, § 24 und § 25 Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies ...
§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014)
... Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. 4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 der ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...


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