Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 27 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 27 Datenübermittlung


§ 27 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1.
soweit dies im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist, an:

a)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

b)
die Bundesnetzagentur,

c)
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;

2.
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:

a)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG,

b)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2012 zur Festlegung des Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG und die Änderung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft,

c)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vergleichbar sind,

d)
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

3.
an die nach § 86 Absatz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle, soweit dies für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegeben sind.

(2) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist, soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des Registers mit dem Anlagenregister durch den Dritten erforderlich ist.

(3) 1Die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 2Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 27 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 335 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. 5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „Veräußerungsform" ersetzt. 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Absatz ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 335 10. ZustAnpV Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
...  In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober ...


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