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Änderung § 27 HkRNDV vom 08.09.2015

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§ 27 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 27 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Datenübermittlung


(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1. soweit dies im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist, an:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

(Text neue Fassung)

a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

b) die Bundesnetzagentur,

c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;

vorherige Änderung

2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 5 der Herkunftsnachweisverordnung genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:



2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:

a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG,

b) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2012 zur Festlegung des Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG und die Änderung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft,

c) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vergleichbar sind,

d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

3. an die nach § 86 Absatz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle, soweit dies für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegeben sind.

(2) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist, soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des Registers mit dem Anlagenregister durch den Dritten erforderlich ist.

(3) 1 Die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

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