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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 126 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 126 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen


(1) 1 Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 2 Zur Abgabe dieser Bestätigung sind der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres Zulassungsbereichs befugt. 3 Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bestehen. 4 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 5 Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich in einem Gutachten niederlegen. 2 Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. 4 Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederlegen. 2 Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. 4 Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Person tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.

(4) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwaltung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Identität und der Zulassung zu erbringen. 2 Für die Erbringung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren fest. 3 Für den Identitätsnachweis haben der Umweltgutachter und eine für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgutachterorganisationen darüber hinaus deren Name und Adresse. 4 Für den Zulassungsnachweis hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation der Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. 5 Die Registerverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausgelöster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Authentifizierung zu erheben.



§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register


(1) 1 Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutzerinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register ausschließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährden. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1. durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben,

2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Registervorgänge verschafft haben oder dies versucht haben oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

3 § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) 1 Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich beantragen. 2 Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.



(2) 1 Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch beantragen. 2 Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.

(3) 1 Die Registerverwaltung kann den Zugang von Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. 2 § 30 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.