§ 4 - Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV)

V. v. 04.06.1980 BGBl. I S. 664
Geltung ab 14.06.1980; FNA: 753-8-2 Wasserwirtschaft

§ 4 Verfahren


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

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Zitierungen von § 4 PHöchstMengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PHöchstMengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PHöchstMengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PHöchstMengV (zu § 4) Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und Reinigungsmitteln


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