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§ 9 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens



(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,

2.
die Musterbeklagten,

3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,

2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.



 

Zitierungen von § 9 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KapMuG Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs
...  1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1), 2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen ... 1), 2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und 3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts. (2) ...
§ 13 KapMuG Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung
... Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger. (2) Das Gleiche gilt, wenn der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 9 KapMuGEinfG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.11.2012)
... Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. ...