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§ 10 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs



(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:

1.
die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),

2.
die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und

3.
das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.

(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.

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Zitierungen von § 10 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 12 GKG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung (vom 13.10.2023)
... werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren ( § 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt ...
§ 51a GKG Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (vom 01.11.2012)
... Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat ( § 10 Abs. 2 KapMuG ), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.  ... Gericht bestimmt 1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 10 Abs. 2 KapMuG) 0,5 Teil 2 ...

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 21.07.2019)
... § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des ...
§ 2 KlagRegV Eintragungen
... Form veranlasst werden. Die Gerichte können mit Ausnahme von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen durch die Übermittlung ... direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 13.10.2023)
... die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 10 Abs. 2 KapMuG) 0,8 3339 Verfahrensgebühr für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ersetzt. 4. In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt. 5. ... 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt. 5. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in ...

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach ... (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe ... wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet." b) In Nummer ... „1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 KapMuG) 0,5". e) Die Anmerkung zu Nummer ...
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 KapMuG) ...