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§ 15 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens



(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,

2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und

3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.

Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

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Zitierungen von § 15 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 21.07.2019)
...  6. Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des ...