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§ 17 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 17 Vergleichsvorschlag



(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht gemäß § 18. Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:

1.
die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,

2.
den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

3.
die Fälligkeit der Leistungen sowie

4.
die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.



 

Zitierungen von § 17 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 getroffenen Vereinbarung. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde ...