Das
Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel
16a des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird Satz 2 aufgehoben.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Soll die Person des Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 geändert werden, so ist dies der Behörde von dem Betreiber zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige nach Satz 2 unverzüglich erfolgen."
- 2.
- In § 11 Absatz 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 1c" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Nummer 1c" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 9 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1c" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Nummer 1c" ersetzt.
- 4.
- § 28a wird aufgehoben.
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2420