Artikel 2 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (16. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2012 SaatgutV § 2, § 2a, § 5, § 7, § 11, § 16, § 26, § 27, § 29, § 32, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppelbuchstaben aa und bb jeweils das Wort „Maissaatgut" durch die Wörter „Mais- und Sorghumsaatgut" ersetzt.

2.
In § 2a werden nach den Wörtern „Zottelwicke," die Wörter „Blauer Luzerne," eingefügt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais" die Wörter „und Sorghum" eingefügt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist."

b)
Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2012" durch das Datum „31. Dezember 2013" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen" durch das Wort „Getreide" ersetzt.

b)
In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch."

7.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Saatgutmischungen" die Wörter „für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und

2.
in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder Gemüsearten" gestrichen.

8.
Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt."

9.
Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart."

10.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung

(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken

1.
auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2.
auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder

3.
auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.

(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben."

11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Schnitt”.


 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„330. April
 Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt".


 
c)
In Nummer 5.1 werden dem Wort „Mais" ein Komma und das Wort „Sorghum" angefügt.

12.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und Sorghum" angefügt.

b)
In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort „Roggen" durch das Wort „Getreide" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „und Sorghum" angefügt.

d)
In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Maissorte" durch die Wörter „Sorte derselben Art" ersetzt.

e)
In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Hybridsorten" die Wörter „von Mais" angefügt.

f)
In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter „von Mais" angefügt.

g)
Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:

 123
„2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum   
in der Blütezeit, männliche Komponente 0,10,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,10,3
in der Reifezeit 0,10,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum   
Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche 515".


 
h)
In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort „Hybridsorten" die Wörter „von Mais" eingefügt.

i)
Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:

„2.2.1Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.
2.2.1.2bei Sorghum 0,1 v. H.”.


 
j)
In Nummer 2.3 werden nach dem Wort „Feldbestand" die Wörter „von Mais" eingefügt.

k)
In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „Hybridsorten" die Wörter „von Mais" eingefügt.

l)
In Nummer 2.4.2 wird das Wort „Sorten" durch das Wort „Maissorten" ersetzt.

m)
Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:

„2.4.5Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten."


 
n)
Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

 1234
„3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
   
bei Futtererbse, Ackerbohne 51530
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke
51515
bei allen anderen Arten 515". 


 
o)
In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zwiebeln," die Wörter „Schnittlauch," eingefügt.

p)
Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:

 12345
„7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 1010,50,1".


 
q)
In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Paprika," die Wörter „Chili, Artischocke," eingefügt.

r)
In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter „Winterendivie, Blattzichorie," durch die Wörter „Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie," ersetzt.

s)
In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Zucchini," durch die Wörter „Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber," ersetzt.

t)
Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:

 12345
„7.1.1.9Zuckermais, Puffmais     
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten   0,50,5".


 
u)
Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:

 123
„7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie   
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart
1.000 1.000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe
600300".


 
v)
Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.

13.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:

 12345678910111213
„1.1.7 Sorghum B801498000000900-
Z801498000000900-".


 
b)
In Nummer 1.2 werden die Wörter „Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6" durch das Wort „Getreide" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Luzernen" durch die Wörter „Bastardluzerne, Sandluzerne" ersetzt.

d)
Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:

 12345678910111213141516
„3.1.5a Blaue
Luzerne
B804012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z-1, Z-2 804012971,51,00,3  00 9)10) 550". 


 
e)
Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

„5.2.3Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola,
Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu
1 v. H. der Körner mit Phoma exiqua var. linicola befallen sein."


 
f)
In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort „Zwiebel" die Wörter „, Schalotte" eingefügt.

g)
In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort „Paprika" die Wörter „, Chili" eingefügt.

h)
In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie" durch das Wort „Endivie" ersetzt.

i)
In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort „Blattzichorie" die Wörter „Chicorée," eingefügt.

j)
Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:

 123456
„7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie 80 971". 


 
k)
In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis," die Wörter „Ölkürbis," eingefügt.

l)
In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort „Cardy" die Wörter „Artischocke," eingefügt.

14.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Mais" die Wörter „und Sorghum" angefügt.

b)
Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:

 123
„1.3Sorghum  
1.3.1Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense 301.000
1.3.2Sorghum sudanense 101.000".


 
c)
In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie" durch die Wörter „Endivie, Chicorée" ersetzt.

d)
In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis," die Wörter „Ölkürbis," eingefügt.

e)
In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

„Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie".

f)
In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort „Saatgutmischungen" die Wörter „(außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)" angefügt.

g)
In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter „deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist und" gestrichen.

15.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden

aa)
den Wörtern „Getreide außer Mais" die Wörter „und Sorghum" sowie

bb)
dem Wort „Mais" die Wörter „, Sorghum"

angefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart".


 
c)
In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden

aa)
nach den Wörtern „Gartenkürbis," die Wörter „Ölkürbis," eingefügt und

bb)
das Wort „Feldsalat" durch die Wörter „Feldsalat, Zuckermais, Puffmais" ersetzt.

d)
In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

„Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine".

e)
In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Saatgut" die Wörter „bei Zuckermais und Puffmais 2.000 Körner, im Übrigen" eingefügt.

f)
Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:

„2.2.3abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus
Sorten der Art ... " (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen".


 
g)
Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:

„oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer".

h)
Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:

„2.2.8abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel".


 
i)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)".


 
j)
Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung".

k)
Nummer 3.1.1.1 wird aufgehoben.

l)
Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.

m)
Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)".

16.
In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)" durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)", die Wörter „Maize*)" durch die Wörter „Maize and Sorghum*)" sowie die Wörter „maïs*)" durch die Wörter „maïs et sorgho*)" ersetzt.

17.
In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort „Mais" jeweils die Wörter „und Sorghum" eingefügt beziehungsweise angefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 16. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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