Artikel 4 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (16. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2012 RebPflV § 11

§ 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

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Zitierungen von Artikel 4 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 16. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV
... Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird ...


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