Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 1 - Managementprämienverordnung (MaPrV)

V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278 (Nr. 52); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 08.11.2012; FNA: 754-22-8 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie „PM" für Strom aus

1.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind Onshore)") abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

2.
Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)") abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und

3.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie („PM (Solar)") abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.



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