Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach §
2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte „RW
Wind Onshore", „RW
Wind Offshore" und „RW
Solar" nach §
48 Absatz 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage
4 zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz berücksichtigen.