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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 4 - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)

V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303 (Nr. 54)
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 4 Jahreswechsel



Sofern ein im Vorjahr aufgenommener Patient oder eine im Vorjahr aufgenommene Patientin am 31. Dezember des laufenden Jahres noch nicht entlassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31. Dezember des laufenden Jahres angenommen; der 31. Dezember ist dabei ebenfalls ein Berechnungstag. Eine Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Sätze 1 und 2 finden auch für vor dem Umstiegszeitpunkt aufgenommene Patienten oder Patientinnen Anwendung.



 

Zitierungen von § 4 PEPPV 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PEPPV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEPPV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PEPPV 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und ... der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer ...