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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 9 - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)

V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303 (Nr. 54)
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 9 Laufzeit der Entgelte



(1) Die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Entgelte nach den Anlagen 1a, 2a und 3 sind für Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem Zeitpunkt des Umstiegs auf das neue Entgeltsystem in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(2) Bis zum Beginn der Laufzeit der nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu vereinbarenden Entgelte werden nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung die für diese Leistungen bisher vereinbarten Entgelte weiter abgerechnet.

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Zitierungen von § 9 PEPPV 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PEPPV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEPPV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PEPPV 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten ... Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung ...