Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2012 -
1 BvL 6/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
36 Absatz 4 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt Grunds verfassungsrechtlichen die gegenätze des Vertrauensschutzes aus Artikel
20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er §
8 Nummer 5 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
§
36 Absatz 4 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit er §
8 Nummer 5 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Die Bundesministerin der Justiz
- S.
- Leutheusser-Schnarrenberger