Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2012 NotrufV § 2, § 4, § 6, § 7

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
„E-Call" die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,

a)
die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,

b)
die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist und

c)
zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
„Notdienstkategoriewert" ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Teilnehmers" durch das Wort „Nutzers" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der Notrufverbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend dem Stand der Technik anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese Informationen den Notrufabfragestellen abweichend von Satz 5 auch zum Abruf auf elektronischem Weg bereitstellen."

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt auch für das automatische Herstellen von Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 112, wenn in Kraftfahrzeugen installierte Einrichtungen, die für das Erkennen einer Unfallsituation vorgesehen sind, für das Herstellen der Notrufverbindung ein im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon nutzen und zu Beginn der Notrufverbindung die Koordinaten des Standortes des Fahrzeugs als Ansage in deutscher Sprache übermitteln können."

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Verbindungswünsche für Notrufverbindungen, bei denen das Endgerät einen Notdienstkategoriewert an das Mobilfunknetz übermittelt, sind wie folgt zu behandeln:

a)
bei Angabe des Notdienstkategoriewertes 1: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 110 festgelegten Zielen;

b)
bei Angabe der Notdienstkategoriewerte 2 bis 7: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 112 festgelegten Zielen.

Zusätzlich ist im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 6 die Information „manuell ausgelöster E-Call", im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 7 die Information „automatisch ausgelöster E-Call" zeitgleich mit der Herstellung der Notrufverbindung an die jeweilige Notrufabfragestelle zu übermitteln."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Funkzelle die geografischen Koordinaten zu übermitteln, die den für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe bezeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und die Koordinaten des zugehörigen Kreisringsegments des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunknetzes ist einheitlich entweder das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach Satz 3 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Einrichtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 betriebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkategoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei der Übermittlung der Information an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle auf die Unterscheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7 zu verzichten."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NotrufVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotrufVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 187 TKG Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
... Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 4 wird ...


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