§ 1 AUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 1 AUV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561 |
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(Text alte Fassung) § 1 Regelungsgegenstand | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich |
Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften über die Umzugskostenvergütung. | Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts. |