Änderung § 17 AUV vom 01.07.2016

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§ 17 AUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 17 AUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Technische Geräte


(1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet.

(2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre Kosten regelmäßig zu warten.

(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. 2 Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. 3 Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person.




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