§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (SVRechGrV 2013 k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2361 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 860-6-4-21 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 32.100 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 34.071 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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