(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 - 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58.800 Euro und monatlich 4.900 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 - 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.