§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (SVRechGrV 2013 k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2361 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 860-6-4-21 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 - 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58.800 Euro und monatlich 4.900 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 - 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.



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