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Zitierungen von § 6 FinStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
§ 2 FinStabDEV Begriffsbestimmungen (vom 03.02.2021)
... 2223/96 mit Sitz im Inland; 2. Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitätsgesetzes . (2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 dieser Verordnung ...
§ 3 FinStabDEV Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank
... Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen anfordern. Diese ...
§ 4 FinStabDEV Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
... aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu ...