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Änderung § 8 Buchpreisbindungsgesetz vom 20.07.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 14.07.2006 BGBl. I 1530
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Dauer der Preisbindung


(Text alte Fassung)

(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten hergestellten Druckauflage gehören.

(Text neue Fassung)

(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.

(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.



 

 
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