Änderung § 11 Buchpreisbindungsgesetz vom 01.09.2016

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte Endpreise für Bücher, die zum 1. Oktober 2002 in Verkehr gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.



 
 



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