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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013 (ERP-WPG 2013 k.a.Abk.)

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERP-WPG 2013 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
...  Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. ...