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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze (GewOuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2012 HwO § 51a, § 90

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e" durch die Angabe „§ 40a" ersetzt.

2.
§ 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GewOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 19 EVerwFG Änderung der Handwerksordnung
... Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird durch die ...