Das
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. §
4 gilt entsprechend."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen."
Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten ... Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5 , 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147