Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12b folgende Angabe eingefügt:
„§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung".
- 2.
- Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
„§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."
- 3.
- Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."
- 4.
- Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich."
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), 38. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418 ), 39. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember ...
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425