Änderung Artikel 12 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 01.08.2013

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 12 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 12 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


vorherige Änderung

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird nach der Angabe '§§ 1a' die Angabe ', 1b' eingefügt.



In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe '§§ 5a,' die Angabe '5b,' eingefügt.

 



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