§
2 des
Therapieunterbringungsgesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des
Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen."