Artikel 1 - Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)

Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 VersStG 2021 § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7a, § 8, § 9, mWv. 12. Dezember 2012 § 7, § 10, § 12 (neu), mWv. 1. Januar 2014 § 1, § 10

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis § 5".

b)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7".

c)
Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

„Zuständigkeit § 7a".

d)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„Erstattung, Nachentrichtung der Steuer § 9".

e)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung § 10".

abweichendes Inkrafttreten am 12.12.2012

 
f)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe angefügt:

„Übergangsvorschrift § 12".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gegenstand der Steuer

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;

2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;

3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer

1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder

3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,

2.
Beiträge,

3.
Vorbeiträge,

4.
Vorschüsse,

5.
Nachschüsse,

6.
Umlagen und

7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten."

4.
§ 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes begründet werden. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;".

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

1.
regelmäßig vom Versicherungsentgelt,

2.
bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,

3.
nur bei

a)
der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,

b)
der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,

c)
der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.

Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der Berechnung nach der Sollversteuerung ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.

(4) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer."

b)
Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei der Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;

5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist, ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;".

abweichendes Inkrafttreten am 12.12.2012

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.

(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steuerentrichtungsschuldner hat als eigenständige Schuld die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz, keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in dem genannten Gebiet zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.

(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum von den anderen Mitversicherern schriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für die anderen Versicherer zu entrichten.

(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.

(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.

(7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht selbst Steuerentrichtungsschuldner sind,

1.
der Versicherer,

2.
jede andere Person, die das Versicherungsentgelt entgegennimmt,

3.
eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Rechnung Versicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt sich auf die Steuer, die auf das Versicherungsentgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der versicherten Person an den Versicherer zu leisten ist; im Zweifel ist das von der versicherten Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.

(8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungsschuldner und jeder Haftende sind echte Gesamtschuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steuerschuld des Versicherungsnehmers nicht akzessorisch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbescheid zulässig. Für die Bestimmung der Festsetzungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine Person vorliegen; insbesondere ist für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.

(9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche" gestrichen.

9.
Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Anmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums

1.
eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und

2.
die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.

(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet.

(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

(3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.

§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere

1.
der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

2.
die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevollmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,

3.
die Versicherungssumme,

4.
das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie,

5.
der Steuerbetrag,

6.
der Steuersatz,

7.
die vom Lloyd's Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

8.
die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7 Absatz 4 und 5.

Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertragenden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 12.12.2012

 
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig."

10.
Folgender § 12 wird angefügt:

„§ 12 Übergangsvorschrift

(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 VerkehrStÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerkehrStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkehrStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VerkehrStÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9 § 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten am ... Nummer 10 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9 § 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021)
... die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung ... Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Bekanntmachung VersStGNB
... 1768), 15. den teils am 12. Dezember 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ), 16. den am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines ... Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ) ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 6 FKAGEG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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