Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Das
Luftverkehrsteuergesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt."
- b)
- Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt."
- c)
- Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt."
- 2.
- § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld."
- 3.
- § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen."
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro" durch die Angabe „7,50 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro" durch die Angabe „23,43 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro" durch die Angabe „42,18 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „ab 2013" eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
interne VerweiseArtikel 4 EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2012) ... (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung ...
Zitat in folgenden NormenLuftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2014 (LuftVStFestV 2014)
V. v. 19.12.2013 BGBl. I S. 4383
Eingangsformel LuftVStFestV 2014 ... Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, das durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, ...
Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015 (LuftVStFestV 2015)
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1822
Eingangsformel LuftVStFestV 2015 ... Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
B. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 81
Bekanntmachung HBeglG2011InkrB ... 5 Nummer 5 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert worden ist, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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