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Änderung § 2 BauPG vom 15.01.2026

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§ 2 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.



 
(heute geltende Fassung)