Änderung § 3 BauPG vom 15.01.2026

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§ 3 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 3 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Benennende Behörde


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(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.




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