Änderung § 5 BauPG vom 15.01.2026

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§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 5 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. 2 Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 vor.

(2) 1 Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. 2 Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(heute geltende Fassung) 



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