| § 7 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung | § 9 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 |
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(Text alte Fassung) § 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union | (Text neue Fassung)§ 9 Verordnungsermächtigungen |
(1) 1 Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EUBauproduktenverordnung fallen. 2 Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. 3 Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. (2) 1 In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. 2 Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: 1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und 2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze. | (1) 1 Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. 2 Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. 3 Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. (2) 1 In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. 2 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: 1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie 2. die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. |