Änderung § 5 BauPG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 119 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Marktüberwachung


(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuzuleiten.

(Text neue Fassung)

(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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