§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 141 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Marktüberwachung | |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten. | (Text neue Fassung) (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuzuleiten. |