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Synopse aller Änderungen des BauPG am 16.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 5 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BauPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Technische Bewertungsstelle § 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 4 Antrag auf Notifizierung | |
(Text alte Fassung) § 5 Marktüberwachung | (Text neue Fassung) § 5 (aufgehoben) |
§ 6 Sprache § 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union § 8 Bußgeldvorschriften § 9 Strafvorschriften | |
§ 5 Marktüberwachung | § 5 (aufgehoben) |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10381/v276208-2021-07-16.htm